Das Diskriminierungsverbot gemae 26 Absatz 2, Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschraenkungen und Grenzen der Zulaessigkeit fuer den selektiven VertriebAuthor :
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Published : Friday 1 February 1991
Description
26 Abs. 2 GWB verbietet marktbeherrschenden Unternehmen, Kartellen, preisbindlichen Unternehmen sowie Unternehmen, von denen Anbieter oder Nachfrager derartig abhangig sind, da ausreichende und zumutbare Moglichkeiten auf andere Unternehmen auszuweichen, nicht bestehen, andere Unternehmen in einem Geschaftsverkehr, der gleichartigen Unternehmen ublicherweise zuganglich ist, unbillig zu behindern oder ohne sachlichen Grund unterschiedlich zu behandeln.
Die allgemeinen Vorschriften reichen zur Regelung der in der Arbeit angesprochenen Fragen des selektiven Vertriebs nicht aus, so da die Normierung im GWB erforderlich wurde.
Ziel der Arbeit ist es, die von den Herstellern zur Begrundung des selektiven Vertriebs herangezogenen Gesichtspunkte zu untersuchen und Kriterien zu bilden, die den selektiven Vertrieb ausnahmsweise erlauben.
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