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Das kommunale Instrumentarium zur Baulandbereitstellung findet seine Grenze im verfassungsrechtlich garantierten Eigentumsschutz. Dieses Spannungsfeld zwischen Planungshoheit und Grundeigentum gewinnt besondere Relevanz beim im Jahr 1990 (wieder-)eingefuhrten Instrumentarium der stadtebaulichen Entwicklungsmanahmen. Die verfassungsrechtliche Problematik wird besonders an folgenden Fragen deutlich: Stehen die bei der Durchfuhrung von Entwicklungsmanahmen entstehenden Bodenwertsteigerungen der Gemeinde oder den Grundeigentumern zu? Kann die Gemeinde Grundstucke zur Verfolgung fiskalischer Interessen oder zur sozialen Umverteilung enteignen?