Die verwaltungsprozessuale Bedeutung des 113 Abs. 3 VwGOAuthor :
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Published : Friday 1 May 1998
Description
113 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung befugt das Gericht, im Interesse der zugigen Erledigung des Rechtsstreits in besonders gelagerten Fallen den Verwaltungsakt allein wegen der Notwendigkeit weiterer Ermittlungen aufzuheben. Hinter dieser Regelung steht die Absicht des Gesetzgebers, die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf dem Feld der Anfechtungsklagen zu entlasten. Die Entlastungswirkung ist aber nur minimal; rechtswidrige Verwaltungsakte sind grundsatzlich schon nach 113 Abs. 1 aufhebbar, und dadurch ist das Spektrum fehlerhaften Verwaltungsakthandelns schon weitgehend erfat. Offenbar ist die aus der Finanzgerichtsordnung stammende Regelung unreflektiert in die Verwaltungsgerichtsordnung ubernommen worden. Es besteht auch kein Bedarf, besagte Regelung fur Verpflichtungsklagen einzufuhren.
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